Garantiebestimmung für Maxam Baumaschinenreifen

Die folgende Garantie ist eine Zusage für den Reifenersatz unter bestimmten nachfolgend genannten Bedingungen.


Garantie

Die nachfolgende Garantie beinhaltet bestimme Rechte und Pflichten, die sich auf MAXAM Off-The-Road- (OTR), Baumaschinen-, diagonale Landwirtschafts- und Forstreifen beziehen.

Definition

Diese Garantie gilt für alle Off-The-Road- (OTR), Baumaschinen-, diagonale Landwirtschafts- und Forstreifen, die in den MAXAM Produktlisten (Preislisten, Katalogen und Prospekten) angeführt sind. Sie gilt nicht für gebrauchte-, DA- oder NA- (nicht wuchtbare) Reifen.

Anspruchsberechtigung

Die Garantieberechtigung gilt für jeden Reifen, der den Namen MAXAM- und eine vollständige Seriennummer an der Seitenwand trägt. Es wird garantiert, dass er frei von Herstellungsfehlern ist, welche im Einflussbereich von MAXAM liegen. Sollten Untersuchungen durch einen autorisierten MAXAM-Vertreter ergeben, dass ein Reifen einen Fabrikationsfehler aufweisen, wird der betroffene Reifen von MAXAM entweder kostenlos repariert oder eine Gutschrift auf den Kaufpreis eines vergleichbaren Ersatzreifens der Marke MAXAM ausgestellt. Ob der Reifen ausgetauscht oder repariert wird, liegt im Ermessen von MAXAM. Sofern der Reifen ausgetauscht wird, wird der Gutschriftbetrag aus dem niedrigeren Wert der Restprofiltiefe in % oder der maximalen altersabhängigen Gutschrift ermittelt (siehe offizieller Garantiefolder). Der prozentuale Ersatzwert wird mit dem aktuellen Kaufpreis des Reifens (ohne Steuern und Abgaben) multipliziert und ergibt den Gutschriftbetrag. Der Kunde ist für die Entsorgung der zu ersetzenden Reifen verantwortlich. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Reifen eine Restprofiltiefe von mindestens 4 mm aufweisen. Der Kunde erklärt sich bereit, jeden beanstandeten Reifen zur Inspektion zur Verfügung zu stellen und diesen im Fall auf Kosten von MAXAM an MAXAM zurückzuschicken. Die Garantie gilt nur, solange der Reifen für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet wurde. Sollte der Reifen außerhalb des dafür vorgesehenen Zwecks verwendet worden sein erlischt die Garantie automatisch. Der Anwendungsbereich für jeden Reifen kann den technischen Produktbroschüren von MAXAM entnommen werden.

Zeitraum

Die Garantie gilt für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren (60 Monaten) ab dem Kaufdatum des Reifens. Sofern keine Rechnung oder Dokumentation über den Reifenkauf vorliegt, wird das Herstellungsdatum des Reifens als Kaufdatum und Beginn der Garantielaufzeit herangezogen. Das Herstellungsdatum lässt sich anhand der ersten sechs Ziffern der Seriennummer ermitteln.

Rückvergütung

Die Rückvergütung für den Händler ergibt sich aus dem ermittelten Gutschriftsprozentsatz in Bezug auf den aktuellen Händlereinkaufspreis.

Einschränkungen

Diese Garantie gilt ausschließlich für den Erstkäufer (im Sinne des Verbrauchers) und kann nicht auf nachfolgende Käufer übertragen werden. Kein Händler, Zwischenhändler, Generalimporteur, Handelsagent oder Vertreter von MAXAM hat die Befugnis, eine Zusicherung / ein Versprechen zu machen, das die Bedingungen dieser Garantie in irgendeiner Form ergänzen oder erweitern. Jeder Reifen, kann im laufenden Betrieb aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen, versagen oder unbrauchbar werden. Diese Garantie ist in keinem Fall eine Zusicherung, dass ein Reifenversagen nicht auftreten kann. Diese Garantie gibt dem Käufer bestimmte Rechte - abhängig von der örtlichen Gesetzeslage können auch andere garantierechtliche Bestimmungen existieren. Sollte eine gesetzliche Garantie- oder Gewährleistungsbestimmung eine oder mehrere Bestandteile dieser Garantiebestimmung ersetzen, verbieten oder verändern, dann werden diese Bestimmungen entsprechend ersetzt, verändert oder erweitert um mit der Gesetzgebung konform zu sein.

Ausschlüsse

Für die genannten Off-The-Road- (OTR), Baumaschinen-, diagonale Landwirtschafts- und Forstreifen gelten folgende Ausschlusskriterien die Garantie betreffend:

  • Reklamationen, die mehr als 60 Monate nach dem Kaufdatum eingereicht werden.
  • Reifen, für die andere/ alternative Garantien oder Gewährleistungen ausgehandelt wurden.
  • Reifen mit einer Profiltiefe von weniger als 4mm.
  • Reifen, die mit (Schnee-)Ketten verwendet wurden. MAXAM weiß, dass Schnee- bzw. Reifenketten bei einigen Anwendungen die Lebensdauer verlängern können. In diesem Fall bietet MAXAM spezielle Garantien an. Wenden Sie sich in solchen Fällen oder bei Fragen bitte vorab an einem MAXAM-Vertreter.
  • Schäden durch Missbrauch, unsachgemäße Montage, falsche Anwendung, unter Verwendung nicht zugelassener Felgen, aufgrund von unsachgemäßem Luftdruck, Überlastung, falscher Laufrichtung, Unwucht durch Felgen/Räder, defekte Bremsen oder Stoßdämpfer, Missbrauch, mutwillige Beschädigung, Öl, chemische Einwirkung, Feuer oder andere von außen erzeugte Hitze, Verwendung von Spikes, Wasser oder anderes Material, das in den Reifen eingedrungen ist, Fahrzeugschäden oder Gefahren auf der Straße (z.B.: Steinschläge, Schlaglöcher etc.).
  • Ansprüche aufgrund unregelmäßiger Abnutzung oder schneller Abnutzung der Lauffläche werden von dieser Garantie nicht abgedeckt.
  • Reifen, die oberhalb der zulässigen Tonnenmeile pro Stunde (TMPH) bzw. Tonnenkilometer pro Stunde (TKPH) betrieben wurden.
  • Reifen, die mit Schläuchen oder O-Ringen nicht von MAXAM zugelassen betrieben wurden.
  • Reparierte oder runderneuerte Reifen.
  • Jegliche Modifikation am Reifen (z.B.: Hinzufügen von Stützschultern, Nachrillen, Nachstollen etc.) führt zum Erlöschen der Garantie.
  • Alle dem Reifen zugefügten Materialien (Reifenfüllung, Versiegelung, Auswuchtung etc.) fallen nicht unter diese Garantie und werden im Falle eines Reifentausches nicht entschädigt.
  • Die Verwendung einer festen Füllung (z.B.: Urethan) führt zum sofortigen Erlöschen aller Garantieansprüche.
  • Jegliche Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur von Reifen sind nicht gedeckt, es sei denn, sie wurden zuvor von MAXAM genehmigt.
  • Die Kosten für die Montage und das Auswuchten nach dem Austausch oder die Reparatur von Reifen und Schläuchen, sowie etwaige Bundes-, Landes- oder Gemeindesteuern sind nicht durch diese Garantie gedeckt.
  • Kosten für die Entsorgung von defekten Reifen für die eine Garantie in Anspruch genommen wurde sind nicht von dieser Garantie gedeckt.
  • Alle anderen Garantien werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.Alle Verpflichtungen oder Haftungen für indirekte oder Folgeschäden werden, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen einschliesslich damit einhergehende wirtschaftliche Verluste, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle des Fahrzeuges, Verletzungen oder Tod.

Pflichten des Kunden

Um eine Reklamation geltend zu machen, muss der Kunde selbst oder ein Händler das Garantieformular über maxam.at ausfüllen und den Kontakt mit einem MAXAM Vertreter herstellen. Erst nach Besichtigung einer etwaigen Reklamation und beidseitiger Unterzeichnung (Kunde bzw. Händler und MAXAM Vertreter) des Reklamationsformulars besteht vollständiger Anspruch. Der Kunde ist im vollen Umfang inklusive etwaiger zu entrichtenden Steuern für die Zahlung von Demontage/Montage und Auswuchten aller Reifen, der Ausrichtung des Fahrzeuges, Reifenreparatur, Ventil- oder Ventilschaftwechsel, Abschleppleistungen verantwortlich.

Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH übernimmt keinerlei rechtliche Verantwortung oder Haftung hinsichtlich der Garantie und der angegebenen Daten. Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH unterstützt MAXAM lediglich bei der Durchführung und Abwicklung der Garantie innerhalb von Österreich für von Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH vertriebene MAXAM Reifen.