Garantiebestimmung für Maxam Landwirtschaftsreifen

Die folgende Garantie ist eine Zusage für den Reifenersatz unter bestimmten nachfolgend genannten Bedingungen.


Garantie

Die nachfolgenden Garantiebestimmungen beziehen sich auf sämtliche MAXAM landwirtschaftliche Radialreifen.

Definition

Diese Garantie gilt für alle landwirtschaftlichen Radialreifen, die in den MAXAM Produktlisten (Preislisten, Katalogen und Prospekten) angeführt sind und nach dem 1. Januar 2018 hergestellt oder verkauft wurden. Sie gilt nicht für gebrauchte-, DA- oder NA- (nicht wuchtbare) Reifen. Die Produktfamilie landwirtschaftlicher Radialreifen von MAXAM lautet wie folgt: Agrixtra 85, Agrixtra 70, Agrixtra 65, Agrixtra XL, Agrixtra H, Agrixtra N und Flotxtra.

Zeitraum / Anspruchsberechtigung

Die Garantie gilt für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren (96 Monaten) ab dem Kaufdatum des Reifens. Sofern keine Rechnung oder Dokumentation über den Reifenkauf vorliegt, wird das Herstellungsdatum des Reifens als Kaufdatum und Beginn der Garantielaufzeit herangezogen. Das Herstellungsdatum lässt sich anhand der ersten sechs Ziffern der Seriennummer ermitteln. Zudem müssen die Reifen eine Restprofiltiefe von mindestens 4mm aufweisen.

Kostenloser Ersatz

Innerhalb der ersten beiden Jahre und einer maximalen Abnutzung von 25% der Profiltiefe wird der Reifen kostenlos ersetzt. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre wird der Gutschriftbetrag aus dem niedrigeren Wert der Restprofiltiefe in % oder der maximalen altersabhängigen Gutschrift ermittelt (siehe offizieller Garantiefolder).

Rückvergütung

Die Rückvergütung für den Händler ergibt sich aus dem ermittelten Gutschriftsprozentsatz in Bezug auf den aktuellen Händlereinkaufspreis.

Stoppelschäden und Unfallschäden

Die Deckung von Unfall- und Stoppelschäden gilt für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren (48 Monaten) ab dem Kaufdatum des Reifens. Sofern keine Rechnung oder Dokumentation über den Reifenkauf vorliegt, wird das Herstellungsdatum des Reifens als Kaufdatum und Beginn der Garantielaufzeit herangezogen. Das Herstellungsdatum lässt sich anhand der ersten sechs Ziffern der Seriennummer ermitteln. Zudem müssen die Reifen eine Restprofiltiefe von mindestens 4mm aufweisen. Für Reifen, die als Erstausrüstungsreifen am Fahrzeug montiert waren, muss eine Kopie der Rechnung vorhanden sein, wo die Erstbereifung ersichtlich ist. Stoppelschäden, die ein Loch im Reifen verursacht haben sind nicht durch die Garantie abgedeckt. Damit ein Reifen für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Stoppelschäden in Frage kommt, muss vom Kunden nachweislich ein Gerät am Fahrzeug montiert worden sein, dass die Stoppelhalme nach unten „drückt“ bevor die Reifen den Boden / die Stoppeln berühren. Unter Unfallschäden verstehen sich Beschädigungen am Reifen bei Arbeiten am Feld, die nachweislich nicht mutwillig, sondern aufgrund von Gefahren und Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Fahrzeuglenkers liegen, entstanden sind. Grundvoraussetzung für die Gültigkeit von Unfallschäden ist die ordnungsgemäße Verwendung des Reifens. Bei Unfall- oder Stoppelschäden ist ein MAXAM Vertreter heranzuziehen, der die Situation beurteilt. Der reklamierte Reifen muss vollständig unbrauchbar und nicht reparierbar sein. MAXAM erstattet keine Gebühren für Montage- oder andere Serviceleistungen wie z.B.: Flüssigkeitsballast oder andere Arten von Flüssigkeiten. Je nach Restprofiltiefe und Garantielaufzeit ergibt sich ein Gutschriftbetrag von bis zu 80% (der geringere Wert zwischen Restprofiltiefe und altersabhängigem Guschriftsbetrag). Weitere Informationen können aus der Tabelle vom offiziellen Garantiefolder entnommen werden.

Verantwortung des Kunden (Stoppelschäden)

Es ist vorausgesetzt, dass der Kunde gängige landwirtschaftliche Betriebspraktiken anwendet, die darauf abzielen mögliche Ursachen von Stoppelschäden so gering wie möglich zu halten:

  • Sicherstellung, dass die Spurrillen parallel zu den Pflanzenreihen verlaufen und über eine ausreichende Breite verfügen, sodass direkter Kontakt mit Stoppelhalmen vermieden werden kann.
  • Die Verwendung von einem Gerät, dass die Stoppelhalme vor Kontakt mit dem Reifen niedergedrückt werden.

Ausschlüsse

  • Vorzeitige Abnutzung der Lauffläche (Restprofiltiefe unter 4mm), Überlastung, zu geringer Luftdruck, Überschreitung der Geschwindigkeit oder der Tragfähigkeit des Reifens. Reifenschäden durch unsachgemäße Montage, Demontage, beschädigte Felgen, Felgenschlupf oder Unwucht. Kettenschäden, unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Reparaturen, Dichtmittel oder Füllstoffe.
  • Schäden durch Treibstoff, extreme Temperaturen, mechanische Beschädigungen.
  • Verwendung bei industriellen Arbeiten.
  • Feuer, Unfall, Diebstahl, Vandalismus oder Missbrauch.
  • Reifen, die länger als 8 Jahre (96 Monate) in Betrieb sind.
  • Schäden, die durch den Versand/Transport durch Dritte (Transportunternehmen) entstanden sind.

Einschränkungen

Diese Garantie gilt ausschließlich für den Erstkäufer (im Sinne des Verbrauchers) und kann nicht auf nachfolgende Käufer übertragen werden. Kein Händler, Zwischenhändler, Generalimporteur, Handelsagent oder Vertreter von MAXAM hat die Befugnis, eine Zusicherung / ein Versprechen zu machen, das die Bedingungen dieser Garantie in irgendeiner Form ergänzen oder erweitern. Jeder Reifen, kann im laufenden Betrieb aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen versagen oder unbrauchbar werden. Diese Garantie ist in keinem Fall eine Zusicherung, dass ein Reifenversagen nicht auftreten kann. Diese Garantie gibt Ihnen bestimmte Rechte - abhängig von der örtlichen Gesetzeslage, können auch andere garantierechtliche Bestimmungen existieren. Sollte eine gesetzliche Garantie- oder Gewährleistungsbestimmung eine oder mehrere Bestandteile dieser Garantiebestimmung ersetzen, verbieten oder verändern, dann werden diese Bestimmungen entsprechend ersetzt, verändert oder erweitert um mit der Gesetzgebung konform zu sein. Darüber hinaus übernimmt MAXAM keine Garantie für Reifen, für die eine Laufleistungsgarantie abgeschlossen wurde, es sei denn, diese wurde schriftlich zugesagt.

Einschränkung der Rechtsmittel des Kunden

MAXAM lehnt die Haftung für alle Folgeschäden und/oder beiläufige Schäden ab, die im Zusammenhang mit der Verwendung von MAXAM Landwirtschaftsreifen entstehen. In einigen Rechtsordnungen ist der Ausschluss oder die Beschränkung von Neben- oder Folgeschäden nicht zulässig, daher gilt die genannte Einschränkung möglicherweise nicht für jeden Kunden. Der Kunde kann auch andere Rechte geltend machen, die von Staat zu Staat variieren können.

Pflichten des Herstellers gegenüber dem Kunden

Jeder MAXAM-Händler ist berechtigt, die Abwicklung der Garantie nach eigenem Ermessen anzupassen.

Pflichten des Kunden

Um eine Reklamation geltend zu machen, muss der Kunde selbst oder ein Händler das Garantieformular über maxam.at ausfüllen und den Kontakt mit einem MAXAM Vertreter herstellen. Erst nach Besichtigung einer etwaigen Reklamation und beidseitiger Unterzeichnung (Kunde bzw. Händler und MAXAM Vertreter) des Reklamationsformulars besteht vollständiger Anspruch. Der Kunde ist im vollen Umfang inklusive etwaiger zu entrichtenden Steuern für die Zahlung von Demontage/Montage und Auswuchten aller Reifen, der Ausrichtung des Fahrzeuges, Reifenreparatur, Ventil- oder Ventilschaftwechsel, Abschleppleistungen verantwortlich.

Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH übernimmt keinerlei rechtliche Verantwortung oder Haftung hinsichtlich der Garantie und der angegebenen Daten. Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH unterstützt MAXAM lediglich bei der Durchführung und Abwicklung der Garantie innerhalb von Österreich für von Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH vertriebene MAXAM Reifen.